Wie in diesem Untertitel verwendet:“Barrier crime“ bedeutet eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Schutzanordnung gemäß § 16.1-253.2, Mord oder Totschlag gemäß Artikel 1 (§ 18.2-30 ff.) von Titel 18.2 Kapitel 4, böswillige Verwundung durch Mob gemäß § 18.2-41, Entführung gemäß § 18.2-47 Unterabschnitt A oder B, Entführung zu unmoralischen Zwecken gemäß § 18.2-48, Übergriffe und Körperverletzungen gemäß Artikel 4 (§ 18.2-51 ff.) von Titel 18 Kapitel 4.2, Raub nach § 18.2-58, Autodiebstahl nach § 18.2-58.1, Erpressung durch Drohung nach § 18.2-59, Androhung von Tod oder Körperverletzung nach § 18.2-60, Stalking nach § 18.2-60.3, Verstoß gegen eine Schutzanordnung nach § 18.2-60.4, sexuelle Übergriffe nach Artikel 7 (§ 18.2-60.3) -61 ff.) des Kapitels 4 des Titels 18.2, Brandstiftung gemäß Artikel 1 (§ 18.2-77 ff.) von Kapitel 5 des Titels 18.2, Fahren durch Schießen gemäß § 18.2-286.1, Verwendung eines Maschinengewehrs bei einem Gewaltverbrechen gemäß § 18.2-289, aggressiver Gebrauch eines Maschinengewehrs gemäß § 18.2-290, Verwendung einer abgesägten Schrotflinte bei einem Gewaltverbrechen gemäß § 18.2-300 Unterabschnitt A, Anbiederung gemäß § 18.2-355, Verbrechen gegen die Natur mit Kindern gemäß § 18.2-361, Inzest gemäß § 18.2-366, unanständige Freiheiten mit Kindern gemäß § 18.2- 370 oder 18.2-370.1, Missbrauch und Vernachlässigung von Kindern gemäß § 18.2-371.1, Nichtbeachtung der medizinischen Versorgung eines verletzten Kindes gemäß § 18.2-314, Obszönitätsdelikte gemäß § 18.2-374.1, Besitz von Kinderpornografie gemäß § 18.2-374.1:1, elektronische Erleichterung von Pornografie gemäß § 18.2-374.3, Missbrauch und Vernachlässigung von behinderten Erwachsenen gemäß § 18.2-369, Beschäftigung oder Erlaubnis eines Minderjährigen, an einer Handlung mitzuwirken, die eine Straftat nach Artikel 5 darstellt (§ 18.2-372 ff.) von Kapitel 8 des Titels 18.2 gemäß § 18.2-379, Lieferung von Drogen an Gefangene gemäß § 18.2-474.1, Flucht aus dem Gefängnis gemäß § 18.2-477, Verbrechen von Gefangenen gemäß § 53.1-203 oder eine gleichwertige Straftat in einem anderen Staat. Im Falle von Kinderhilfseinrichtungen und Pflege- und Adoptivheimen, die von Kinderaufnahmeeinrichtungen genehmigt wurden, umfasst „Barrierekriminalität“ auch Verurteilungen wegen Einbruchs gemäß Artikel 2 (§ 18.2-89 ff.) von Kapitel 5 des Titels 18.2 und jede Straftat im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verteilung von Drogen gemäß Artikel 1 (§ 18.2-247 ff.) des Kapitels 7 des Titels 18.2, oder eine gleichwertige Straftat in einem anderen Staat.“Straftat“ bezeichnet ein Sozialverbrechen und im Falle von Kinderhilfswerken und Pflege- und Adoptivheimen, die von Kinderhilfswerken genehmigt wurden, (i) eine Verurteilung einer Straftat gemäß § 9.1-902 oder die Feststellung, dass eine Person nicht schuldig ist aufgrund von Wahnsinn gemäß Kapitel 11.1 (§ 19.2-182.2 ff.) des Titels 19.2 einer Straftat gemäß § 9.1-902, die dazu führt, dass sich die Person gemäß § 9.1-901 beim Register für Sexualstraftäter und Verbrechen gegen Minderjährige oder einem ähnlichen Register in einem anderen Staat registrieren muss; (ii) eine Verurteilung wegen eines anderen Verbrechens, das nicht in der Definition des Verbrechens enthalten ist oder in Klausel (i) beschrieben ist, es sei denn, seit der Verurteilung sind fünf Jahre vergangen; und (iii) eine begründete Beschwerde wegen Kindesmissbrauchs oder Vernachlässigung innerhalb oder außerhalb des Commonwealth. Im Falle von Kinderhilfswerken und Pflege- und Adoptivheimen, die von Kinderhilfswerken genehmigt wurden, Verurteilungen umfassen frühere Verurteilungen von Erwachsenen und Verurteilungen von Jugendlichen oder Entscheidungen über Kriminalität aufgrund eines Verbrechens, das ein Verbrechen wäre, wenn es von einem Erwachsenen innerhalb oder außerhalb des Commonwealth begangen würde.