IC 35-41-3-2
Anwendung von Gewalt zum Schutz von Personen oder Eigentum
Abschnitt 2. (a) Eine Person ist berechtigt, angemessene Gewalt gegen eine andere Person anzuwenden, um die Person oder eine dritte Person vor dem zu schützen, was die Person vernünftigerweise für die bevorstehende Anwendung rechtswidriger Gewalt hält. Eine Person:
(1) ist jedoch berechtigt, tödliche Gewalt anzuwenden; und
(2) hat keine Rückzugspflicht;
wenn die Person vernünftigerweise der Ansicht ist, dass diese Gewalt erforderlich ist, um eine schwere Körperverletzung der Person oder eines Dritten oder die Begehung eines Gewaltverbrechens zu verhindern. Keine Person in diesem Staat darf in irgendeiner Weise in rechtliche Gefahr gebracht werden, um die Person oder eine dritte Person mit angemessenen Mitteln zu schützen.
(b) Eine Person:
(1) ist berechtigt, angemessene Gewalt, einschließlich tödlicher Gewalt, gegen eine andere Person anzuwenden; und
(2) hat keine Rückzugspflicht;4761 wenn die Person vernünftigerweise glaubt, dass die Kraft notwendig ist, um die rechtswidrige Einreise oder den Angriff der anderen Person auf die Wohnung, das Bordell oder das besetzte Kraftfahrzeug der Person zu verhindern oder zu beenden.4761(c) In Bezug auf Eigentum, das nicht eine Wohnung, ein Bordell oder ein besetztes Kraftfahrzeug ist, ist eine Person berechtigt, angemessene Gewalt gegen eine andere Person anzuwenden, wenn die Person vernünftigerweise der Ansicht ist, dass die Gewalt notwendig ist, um den Hausfriedensbruch oder die kriminelle Einmischung der anderen Person in Eigentum, das sich rechtmäßig im Besitz der Person befindet, rechtmäßig im Besitz eines Mitglieds der unmittelbaren Familie der Person ist oder einer Person gehört, deren Eigentum die Person zu schützen befugt ist, unverzüglich zu verhindern oder zu beenden. Eine Person:
(1) ist jedoch berechtigt, tödliche Gewalt anzuwenden; und
(2) hat keine Rückzugspflicht;
nur, wenn diese Kraft nach Buchstabe a gerechtfertigt ist.4761 (d) Eine Person ist berechtigt, angemessene Gewalt, einschließlich tödlicher Gewalt, gegen eine andere Person anzuwenden, und ist nicht verpflichtet, sich zurückzuziehen, wenn die Person vernünftigerweise der Ansicht ist, dass die Gewalt notwendig ist, um die andere Person daran zu hindern, ein Flugzeug im Flug zu entführen, zu entführen oder anderweitig zu ergreifen oder zu versuchen, die rechtswidrige Kontrolle über ein Luftfahrzeug zu erlangen. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts, Ein Luftfahrzeug gilt als im Flug, während das Luftfahrzeug:
(1) am Boden in Indiana:
(A) nachdem die Türen des Flugzeugs für den Start geschlossen sind; und
(B) bis das Flugzeug startet;
(2) im Luftraum über Indiana; oder
(3) am Boden in Indiana:
(A) nachdem das Flugzeug gelandet ist; und
(B) bevor die Türen des Flugzeugs nach der Landung geöffnet werden.
(e) Unbeschadet der Absätze (a), (b) und (c) ist eine Person nicht berechtigt, Gewalt anzuwenden, wenn:
(1) Die Person begeht oder flüchtet nach der Begehung eines Verbrechens;
(2) Die Person provoziert eine rechtswidrige Handlung einer anderen Person mit der Absicht, der anderen Person Körperverletzung zuzufügen; oder
(3) Die Person ist mit einer anderen Person in einen Kampf getreten oder ist der anfängliche Angreifer, es sei denn, die Person zieht sich von der Begegnung zurück und teilt der anderen Person die Absicht mit, dies zu tun, und die andere Person setzt die rechtswidrige Handlung dennoch fort oder droht damit, sie fortzusetzen.
(f) Ungeachtet des Absatzes (d) ist eine Person nicht berechtigt, Gewalt anzuwenden, wenn die Person:
(1) eine Straftat begeht oder nach der Begehung einer Straftat entkommt;
(2) provoziert eine rechtswidrige Handlung einer anderen Person mit der Absicht, der anderen Person Körperverletzung zuzufügen; oder
(3) bekämpft weiterhin eine andere Person, nachdem sich die andere Person von der Begegnung zurückgezogen hat und die Absicht der anderen Person mitgeteilt hat, die Entführung zu beenden,
versucht zu entführen oder anderweitig die rechtswidrige Kontrolle über ein Flugzeug im Flug zu ergreifen oder zu versuchen.
Wie hinzugefügt durch Acts 1976, P.L.148, SEC.1. Geändert durch Acts 1977, P.L.340, SEC.8; Acts 1979, P.L.297, SEC.1; P.L.59-2002, SEC.1; P.L.189-2006, SEC.1.
IC 35-41-3-3
Anwendung von Gewalt bei Festnahme oder Flucht
Abs. 3. (a) Eine andere Person als ein Strafverfolgungsbeamter ist berechtigt, angemessene Gewalt gegen eine andere Person anzuwenden, um eine Festnahme zu bewirken oder die Flucht der anderen Person zu verhindern, wenn:
(1) ein Verbrechen begangen wurde; und
(2) es besteht ein wahrscheinlicher Grund zu der Annahme, dass die andere Person dieses Verbrechen begangen hat.4761 Eine solche Person ist jedoch nicht berechtigt, tödliche Gewalt anzuwenden, es sei denn, diese Gewalt ist nach Abschnitt 2 dieses Kapitels gerechtfertigt.4761 (b) Ein Strafverfolgungsbeamter ist berechtigt, angemessene Gewalt anzuwenden, wenn der Beamte vernünftigerweise glaubt, dass die Gewalt notwendig ist, um eine rechtmäßige Festnahme zu bewirken. Ein Offizier ist jedoch nur dann berechtigt, tödliche Gewalt anzuwenden, wenn der Offizier:
(1) wahrscheinlichen Grund zu der Annahme hat, dass diese tödliche Gewalt notwendig ist:
(A) um die Begehung eines Gewaltverbrechens zu verhindern; oder
(B) um eine Person festzunehmen, von der der Offizier wahrscheinlichen Grund zu der Annahme hat, dass sie eine schwere Körperverletzung für den Offizier oder eine dritte Person darstellt; und
(2) hat, wenn möglich, die Person gewarnt, gegen die die tödliche Gewalt angewendet werden soll.4761(c) Ein Strafverfolgungsbeamter, der eine Festnahme aufgrund eines ungültigen Haftbefehls vornimmt, ist berechtigt, Gewalt anzuwenden, als ob der Haftbefehl gültig wäre, es sei denn, der Beamte weiß, dass der Haftbefehl ungültig ist.4761(d) Ein Strafverfolgungsbeamter, der eine festgenommene Person in Gewahrsam hat, ist berechtigt, dieselbe Gewalt anzuwenden, um die Flucht der festgenommenen Person aus der Haft zu verhindern, die der Beamte anwenden würde, wenn der Beamte diese Person festnehmen würde. Ein Offizier ist jedoch nur dann berechtigt, tödliche Gewalt anzuwenden, wenn der Offizier:
(1) wahrscheinlichen Grund zu der Annahme hat, dass tödliche Gewalt notwendig ist, um die Flucht aus der Haft einer Person zu verhindern, von der der Offizier wahrscheinlichen Grund zu der Annahme hat, dass sie eine schwere Körperverletzung für den Offizier oder eine dritte Person darstellt; und
(2) hat die Person, gegen die die tödliche Gewalt angewendet werden soll, nach Möglichkeit gewarnt.4761(e) Ein Wachmann oder ein anderer Beamter in einer Strafanstalt oder ein Strafverfolgungsbeamter ist berechtigt, angemessene Gewalt, einschließlich tödlicher Gewalt, anzuwenden, wenn der Beamte wahrscheinlichen Grund zu der Annahme hat, dass die Gewalt notwendig ist, um die Flucht einer in der Strafanstalt inhaftierten Person zu verhindern.
(f) Ungeachtet des Absatzes (b), (d) oder (e) hat ein Strafverfolgungsbeamter, der ein Angeklagter in einer Strafverfolgung ist, das gleiche Recht wie eine Person, die kein Strafverfolgungsbeamter ist, Selbstverteidigung gemäß IC 35-41-3-2 geltend zu machen.
Wie hinzugefügt durch Acts 1976, P.L.148, SEC.1. Geändert durch Acts 1977, P.L.340, ABS.9; Acts 1979, S.L.297, ABS.2; S.L.245-1993, ABS.1.