Pretransaction Restrukturierung Mit einem F Reorg.

Herausgeber: Rick Klahsen, CPA

Von allen Arten von akquisitiven Umstrukturierungen bietet die Sec. 368(a)(1)(A) Fusion im Allgemeinen die größte Flexibilität. Bei einer A-Fusion ist der Test „im Wesentlichen alle Vermögenswerte“ nicht erforderlich, die qualifizierte Gegenleistung beschränkt sich nicht nur auf stimmberechtigte Aktien, und es ist eine Beteiligung von bis zu 60% zulässig (Regs. Sec. 1.368-1(e) (2)(v), Beispiele (1) und (2)). Eine Vielzahl von geschäftlichen Gründen macht eine Fusion jedoch oft nicht ideal (z., wertvolle, nicht übertragbare Lizenzen und Verträge oder Rechtsnachfolgerhaftungsansprüche) und veranlassen die Steuerzahler, sich andere Sec. 368(a) -Transaktionen anzusehen.

In solchen Fällen verursachen die strengeren Anforderungen der anderen Transaktionsformen häufig zusätzliche Probleme. Zum Beispiel ist eine Sec. 368 (a) (1) (B) Reorganisation keine praktikable Option, wenn die Zielaktionäre 50% Barvergütung erhalten wollen. In diesem Artikel wird erläutert, wie im Kontext eines Unternehmensziels eines Unterkapitels eine Sek. 368(a) (1) (F) Reorganisation Private Letter Ruling kann eine Struktur darstellen, die es den Parteien einer Reorganisation ermöglicht, ihren Kuchen zu haben und ihn auch zu essen.

Letter Ruling 200835014 befasste sich mit einer Demutualisierungsfusion eines gemeinnützigen Unternehmens in eine gewinnorientierte steuerpflichtige Körperschaft (T), gefolgt von der Fusion von T mit und in eine hundertprozentige, nicht berücksichtigte Einheit der Purchasing Corporation (P). Im Einklang mit den bestehenden Befugnissen entschied der IRS, dass die De-Mutualization-Fusion eine F-Reorganisation darstelle und dass die Fusion von T mit und in das nicht berücksichtigte Unternehmen eine separate A-Fusion von T in P.

F-Reorgs darstelle. im Allgemeinen

Eine F-Reorganisation ist „eine bloße Änderung der Identität, der Form oder des Organisationsortes einer Gesellschaft, wie auch immer sie vorgenommen wird“ (Sec. 368 (a) (1) (F)). Da das Finanzministerium die Vorschriften zur Definition einer F-Reorganisation noch nicht abgeschlossen hat, müssen die Steuerzahler historische Entscheidungen, die Rechtsprechung und die vorgeschlagenen Vorschriften analysieren, um festzustellen, ob eine F-Reorganisation stattgefunden hat. 368(a) (1)(F) sehen vor, dass eine bloße Änderung nur dann eintritt, wenn:

  • Alle Aktien der resultierenden Gesellschaft, einschließlich der vor der Übertragung ausgegebenen Aktien, wird in Bezug auf Aktien der übertragenden Gesellschaft ausgegeben;
  • Es gibt keine Änderung des Eigentums an der Gesellschaft in der Transaktion, mit Ausnahme einer Änderung, die keine andere Wirkung hat als die einer Rücknahme von weniger als allen Aktien der Gesellschaft;
  • Die übertragende Gesellschaft liquidiert vollständig in der Transaktion; und
  • Die resultierende Gesellschaft hält kein Eigentum oder hat keine Steuerattribute (einschließlich der in Abschnitt 381 (c) angegebenen) unmittelbar vor der Übertragung (Prop. Regs. 1.368-2(m)(1)(i)).

Eine gesetzliche Auflösung der übertragenden Gesellschaft ist jedoch nicht erforderlich (Prop. Regs. Abschnitt 1.368-2(m)(1)(ii)(A)).

Unter Stütze. Regs. Sec. 1.368-2 (m) (3), würde das Reglement zum größten Teil die bestehende Autorität bei der Anwendung der Step-Transaction-Doktrin übernehmen, um festzustellen, ob eine F-Reorganisation stattgefunden hat. Der IRS hat konsequent entschieden, dass die Anwendung der Step-Transaction-Doktrin nicht zum Scheitern einer F-Reorganisation führen sollte, die als Teil einer größeren Transaktion auftritt. (Siehe Rev. Ruls. 200348, 96-29, 79-250, 69-516, 64-250, und 61-156.)

In Offb. 69-516, respektierte der IRS eine F-Reorganisation, die als Schritt in einer Reihe von Transaktionen erfolgte, die letztendlich zu einer Sec. 368 (a) (1) (C) -Reorganisation des Ziels und eines Erwerbers führten. Der IRS hat die Step-Transaction-Doktrin nicht angewendet, um die Steps in einer einzigen C-Reorganisation zusammenzufassen. Im Schreiben Ruling 200835014 wandte der IRS dieselben Grundsätze auf eine Sec. 368 (a) (1) (A) Fusion nach einer Demutualisierung oder Reorganisation an.

In ähnlicher Weise in Rev. Rul. 79-250, entschied der IRS, dass die Step-Transaction-Doktrin nicht gelten sollte, um eine F-Reorganisation zum Scheitern zu bringen, wenn sie als Schritt in einer Reihe von Transaktionen auftritt, die zu mehr als einer bloßen Änderung führen. Urteil über ein identisches Tatsachenmuster in Rev. Rul. 9629 hat der IRS die einzigartige Behandlung der Step-Transaction-Doktrin, wie sie für F-Reorganisationen gilt, klargestellt und betont. Diese Entscheidungen stehen in direktem Zusammenhang mit Prop. Regs. Abschnitt 1.368-2 (m) (3) (ii), der besagt, dass eine F-Reorganisation innerhalb einer größeren Transaktion, die zu mehr als einer bloßen Änderung führt, nicht zum Scheitern der ansonsten qualifizierten F-Reorganisation führt.

Die Gerichte haben F-Reorganisationen in ähnlicher Weise von anderen Transaktionen getrennt, die in unmittelbarer Nähe der F-Reorganisation stattfinden. (Siehe Reef Corp., 368 F.2d 125 (5. Cir. 1966), cert. verweigert, 386 US 1018 (1967); Aetna Cas. und Sur. Co., 568 F.2d 811 (2d Cir. 1976); siehe auch Casco Prods. Corp., 49 T.C. 32 (1967).)

F Reorgs. und Qualifizierte Unterkapitel S Tochtergesellschaften

Für eng gehaltene Unternehmen beinhaltet eine übliche Form der F-Reorganisation die Einbringung aller Aktien eines Ziel-Unterkapitel S-Unternehmens in ein neu gegründetes inländisches Unternehmen im Austausch für alle Aktien des neu gegründeten Unternehmens, gefolgt von einer sofortigen qualifizierten Unterkapitel S-Tochtergesellschaft (QSub) Wahl für das Ziel. Die IRS adressiert diese Art der Reorganisation in Situation 1 von Rev. Rul. 2008-18. Das Urteil schließt zwar nicht ausdrücklich auf die Qualifizierung der Transaktion als F-Reorganisation ab, weist jedoch eindeutig darauf hin, dass eine solche Transaktion eine F-Reorganisation darstellen kann. Darüber hinaus hat der IRS zahlreiche private Briefentscheidungen erlassen, die die Behandlung einer solchen Transaktion als F-Reorganisation bestätigen (Briefentscheidungen 200725012, 200701017 und 200542013).

Mit einem F Reorg. für die Umstrukturierung vor der Transaktion

Beispiel 1: P ist eine börsennotierte C Corporation in Verhandlungen zum Erwerb von T, einer S Corporation. Die Parteien beabsichtigen, die Übernahme durch eine Fusion von T zu P zu vollziehen, wobei die Gegenleistung einen gleichen Betrag an Barmitteln und P-Aktien umfasst. Während des Transaktions-Due-Diligence-Prozesses wird jedoch festgestellt, dass die Schwierigkeit, wertvolle T-Verträge (d. H. Regierungs-, Kunden- oder Lieferverträge) an P zu übertragen, eine strukturelle Änderung erfordert, bei der T bestehen bleibt. Basierend auf der Mischung der Gegenleistungen ist weder eine B-Reorganisation noch eine Sec. 368 (a) (2) (E) -Reorganisation realisierbar, und T ist nicht bereit, weniger Bargeld aufzunehmen.

Um eine 50-50 Bargeld- und Aktientransaktion durchzuführen, die es P ermöglicht, die T-Aktie zu erwerben, ist die Transaktion mit den folgenden Schritten strukturiert:

  1. Bei einer Transaktion, die als F-Reorganisation gelten soll, ähnlich der in Situation 1 von Rev. Rul. 2008-18, Newco wird geschaffen, und T wird zu Newco übertragen. Dies wird durch eine sofortige QSub Wahl für T gefolgt.
  2. Nach der F-Reorganisation fusioniert Newco mit und in P im Austausch für die Berücksichtigung gleicher Barmittel und Aktien in einer Transaktion, die als A-Fusion gelten soll.

In dieser Situation, in der Newco (eine S-Corporation) mit und in P (eine C-Corporation) verschmilzt, endet die QSub-Wahl für T (siehe Regs. Ziffer 1.1361-5 Buchstabe a Ziffer 1 Ziffer iii). Die Übernahme von T durch P wird als Übertragung der T-Vermögenswerte durch Newco an P behandelt, gefolgt von der Übertragung der T-Vermögenswerte durch P an eine neu gegründete C Corporation (New T) (siehe Regs. 1.1361-5(b)(3), Beispiel (9) und Rev. Rul. 2004-85, Situation 2). Wenn solche Übertragungen als Teil einer Sec. 368 (a) -Reorganisation erfolgen, führen die Übertragungen nicht dazu, dass eine anderweitig qualifizierte Reorganisation disqualifiziert wird (siehe Sec. 368(a) (2)(C) und Regs. 1.368-2(k)).

Unter step-Transaction-Prinzipien für F-Reorganisationen, insbesondere die in Rev. Ruls. 69-516 und 96-29 und zuletzt vom IRS in Letter Ruling 200835014 unter der Annahme, dass Schritt 1 ansonsten die Anforderungen einer F-Reorganisation erfüllt, sollte die Transaktion nicht aufgrund der in Schritt 2 stattfindenden Fusion disqualifiziert werden.

Nach der Fusion in Schritt 2 befinden sich die Parteien in einer Position, die nahezu identisch mit der eines direkten Aktienerwerbs wäre. Im Gegensatz zu einer B-Reorganisation (oder einem anderen Aktienerwerb) werden jedoch alle Gewinne und Gewinne oder andere Steuerattribute von Newco (T vor der Schritt 1 F-Reorganisation) auf P übertragen (siehe Abschnitt 381 (c)).

Beispiel 2: P, eine S Corporation, befindet sich in Verhandlungen über den Erwerb von T, ebenfalls einer S Corporation. Die Vertrags- und Lizenzprobleme sind die gleichen wie in Beispiel 1, wodurch P verlangt, dass T die Reorganisation überlebt. Die Parteien beabsichtigen, den Erwerb über eine Aktien-für-Aktien-B-Reorganisation durchzuführen, wobei die Gegenleistung ausschließlich P Stimmrechte umfasst. P plant, T sofort als QSub zu behandeln. Daher muss die Akquisition als C-Reorganisation getestet werden (siehe Rev. Ruls. 67-274 und 2004-85). In Anbetracht der Akquisition verkaufte T jedoch eine Division, auf die rund 35% des historischen Wertes von T entfielen, und verteilte den Erlös an die T-Aktionäre. Infolgedessen würde die Übernahme weder als B- noch als C-Reorganisation (aufgrund des Scheiterns der Anforderung im Wesentlichen aller Vermögenswerte) in Frage kommen. Um die Akquisition durchzuführen, wird die Transaktion unter Verwendung der gleichen zwei Schritte strukturiert, die in Beispiel 1 verwendet werden.

Geschäftszweck und wirtschaftliche Substanz der Stufe 1 F Reorg.

Wie bei jeder Sec. 368 (a) -Reorganisation müssen die F-Reorganisationen in den obigen Beispielen einen gültigen Geschäftszweck haben und zusätzliche Rechtsdoktrinen wie wirtschaftliche Substanz erfüllen. Hat die step 1 F Reorganisation einen gültigen Geschäftszweck? Es scheint klar zu sein, dass der Geschäftszweck der F-Umstrukturierung darin besteht, den Parteien die Vollendung der Fusion der beiden Unternehmen unter Beibehaltung der wertvollen Verträge zu ermöglichen, die an die juristische Person der T-Gesellschaft gebunden sind. Ohne die Frage der Vertragsübertragbarkeit hätte eine gerade Verschmelzung ohne den Schritt 1 F Reorganisation die beabsichtigten steuerlichen Ergebnisse erzielt. Daher könnte man argumentieren, dass die Schritt 1 F-Reorganisation ausschließlich aus steuerfreien geschäftlichen Gründen durchgeführt wird.

Gefährdet die Coltec-Wirtschaftssubstanzanalyse die Qualifizierung der Reorganisationen? (Siehe Coltec Indus., 454 F.3d 1340 (Fed. Cir. 2006).) Die Coltec Economic Substance Analysis setzt im Allgemeinen voraus, dass eine Transaktion sowohl ein Gewinnpotenzial als auch einen steuerfreien Geschäftszweck aufweist. Die Rechtsgeschichte vor Coltec legt nahe, dass die Betonung des Gewinnpotenzials bei Transaktionen liegt, die große Steuerverluste auslösen, und die Gerichte werden das Gewinnpotenzial in solchen Fällen über den Geschäftszweck oder das Motiv des Steuerzahlers stellen. Zum Beispiel stellte der Elfte Stromkreis in Kirchman fest, dass „es klar ist, dass Transaktionen, deren einzige Funktion darin besteht, Steuerabzüge zu erzeugen, materielle Täuschungen sind, unabhängig vom Motiv des Steuerzahlers“ (Kirch man, 862 F.2d bei 1492 (11. 1989), aff’g Glas, 87 T.C. 1087 (1986)). (Siehe auch Mahoney, 808 F.2d 1219 (6. Cir. 1987), aff’g Forseth, 85 TC 127 (1985); und Shriver, 899 F.2d 724 (8. Cir. 1990).)

Andere Gerichte haben jedoch die wirtschaftliche Substanz nicht auf das Gewinnpotenzial beschränkt, sondern erlauben die Analyse anderer wirtschaftlicher Erwägungen. In ACM Part nership räumte der Third Circuit ein, dass „es auch allgemein bekannt ist, dass eine Transaktion, die objektiv die Nettowirtschaftslage, die Rechtsbeziehungen oder die nichtsteuerlichen Geschäftsinteressen des Steuerpflichtigen beeinflusst, nicht nur deshalb außer Acht gelassen wird, weil sie durch steuerliche Erwägungen motiviert wurde“ (ACM Partnership, 157 F.3d 231 (3d Cir. 1998), aff’g teilweise und rev’g teilweise T.C. Memo. 1997-115). (Siehe auch Northern Indiana Pub. Serv. Co., 115 F.3d 506, 510 (7. 1997) und Kraft Foods Co., 232 F.2d 118 (2d Cir. 1956).)

Bei der Betrachtung der Steuerplanung und -strukturierung, wie oben in den Schritten 1 und 2, ist die Erkennung wirtschaftlicher Konsequenzen außerhalb des Gewinnpotenzials äußerst wichtig. Obwohl ein bestimmter Schritt einer Transaktion oder einer Reihe von Transaktionen möglicherweise kein eindeutiges Gewinnmotiv enthält, kann das Ergebnis der Schritte zu einer deutlichen Änderung der objektiven wirtschaftlichen Positionen, der Rechtsbeziehungen und der steuerfreien Geschäftsinteressen der Parteien führen. Daher erscheint es vernünftig anzunehmen, dass sich die Gewinnpotenzialanalyse von Coltec auf verlust- und abzugserzeugende Transaktionen beschränken sollte und dass eine allgemeinere Analyse der wirtschaftlichen Substanz, die sich auf den nichtsteuerlichen Geschäftszweck und / oder eine objektive Änderung der wirtschaftlichen Lage der Parteien konzentriert, in anderen Situationen Anwendung finden kann.

Fazit

Die Verwendung von nicht berücksichtigten Unternehmen im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen ist weit verbreitet und bietet den Steuerzahlern eine große Flexibilität. Unter den richtigen Umständen könnte eine Pretransaction F-Reorganisation dazu beitragen, wichtige Deal-Probleme sowohl für einen Käufer als auch für einen Verkäufer zu lösen.

EditorNotes

Rick Klahsen ist Managing Director, Tax Services, bei RSM McGladrey, Inc., in Minneapolis, MN.

Sofern nicht anders angegeben, sind Mitwirkende Mitglieder von RSM McGladrey, Inc.

Weitere Informationen zu diesen Artikeln erhalten Sie von Herrn Klahsen unter (952) 921-7630 oder [email protected] .

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